St. Nicolaiheim Sundsacker e.V. - Trauerkonzeption
20 21 • Aufbewahrungsort der Todesbeschei- nigung Wo befindet sie sich? Falls die Ärztin/ der Arzt diese im Haus hinterlegt hat, ist sie schnellstmöglich der Verwaltung zuzusenden; sollte der Tod im Kranken- haus eingetreten sein, wird die Todes- bescheinigung von dort automatisch der Verwaltung zugestellt. • letztwillige Verfügung/Erbvertrag Hat die verstorbene Person ein Testa- ment – siehe auch 4.3 – verfasst und es bei einem Notariat bzw. beim Amtsge- richt hinterlegt? Dann ist die Verwaltung darauf hinzuweisen, damit diese dem Notariat bzw. dem Amtsgericht eine Fotokopie der Sterbeurkunde zukom- men lässt. • eine schriftliche Veränderungsmeldung Diese ist zu erstellen und an die Verwal- tung zu senden. • Ausweispapiere, Gesundheitskarte und Nachweise über Bankkonten Nächstmöglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt des Todes müssen folgende Unterlagen der Verwaltung ausgehändigt werden: Personalausweis, Reisepass, Schwerbehindertenausweis, die Chipkarte der Krankenkasse, letzte Kontoauszüge des Girokontos sowie vor- handene Sparbücher und Sparverträge. • Eigengeldabrechnung Sobald wie möglich sollte die Eigen- geldabrechnung des verstorbenen Menschen erfolgen. Auch sollte geklärt werden, wie mit dem Nachlass der/des Verstorbenen zu verfahren ist. Später ist Zeit, sich weiteren Fragen zu widmen: • Wer bedarf jetzt besonderer Unterstüt- zung und Begleitung? • Wer ist vorrangig weiterhin zu informie- ren? • Sind konfessionell bedingte Riten und Besonderheiten zu beachten? (Siehe Punkt 2.5 »Muslimische Sterbe- und Totenrituale«.) • Soll es eine Aussegnungsfeier geben und wer möchte daran teilnehmen? • Gibt es Wünsche des verstorbenen Menschen hinsichtlich der Trauerfeier/ Beerdigung, die zu berücksichtigen sind? • Soll ein Nachruf im Intranet veröffentlicht werden und wer verfasst diesen? 2.2 _ Wer zu benachrichtigen ist Selbst betroffen und aufgewühlt von dem eben eingetretenen Tod einer leistungs- berechtigten Person haben Sie als Mitar- beitende dennoch unmittelbar einiges zu tun, zu organisieren und zu bedenken. Nach Eintritt des Todes benachrichti- gen Sie als Mitarbeitende des Hauses bitte zunächst: • die/den zuständige:n Hausärztin/-arzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117. Er ist für die sogenannte Lei- chenschau zuständig, also für die Feststellung des Todes und der Todes- ursache. Bei Zweifeln an der Todesursache ist die Ärztin/der Arzt ver- pflichtet, weitere Unter- suchungen zu veranlassen. Evtl. kann auch eine Obduktion (siehe Punkt 2.6) veranlasst werden. • die Hausleitung • die Bereichsleitung • weitere Mitarbeitende, die mit dem verstorbenen Menschen zusammenge- arbeitet haben (Tag- und Nachtdienst, Tagesförderstätte, Werkstatt für behin- derte Menschen, Schule, Freizeitbereich, externe Angebote, Musikgruppe, etc.) • nahestehende Personen und Ange- hörige der oder des Verstorbenen, wie z. B. Ehepartner:in, Verlobte:r, Freund:in- nen – klären Sie dabei, ob diese noch Abschied von dem verstorbenen Men- schen nehmen möchten. • die Mitbewohner:innen • die gesetzliche Vertretung Wichtiger Hinweis: Mit dem Tod der be- treuten Person endet der Betreuungs- auftrag. • ggf. die/den zuständige:n Pastor:in Die Beauftragung des Bestattungsinstitu- tes darf grundsätzlich nicht durch uns geschehen. Dies muss deutlich geklärt werden. Den Auftrag erteilen in der Regel die Angehörigen oder das Sozialamt. • ggf. eine:n Beauftragte:n für Trauer- arbeit und Sterbemanagement • die Verwaltung (telefonisch oder per E-Mail). Dabei müssen Sie den Sterbeort (insbes. Krankenhäuser), den Sterbetag und die Uhrzeit mitteilen. Die Verwaltung benötigt ferner fol- gende Unterlagen beziehungsweise Informationen: • aktuelle Stammdaten etwaiger Angehöriger Sind die Angehörigen bereits informiert ? Ärztlicher Bereitschaftsdienst Tel.: 116 117
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