St. Nicolaiheim Sundsacker e.V. - Trauerkonzeption

30 31 mensein ein gemeinsames Mittagessen oder Kaffeetrinken anbietet. Die Finanzierung eines sich an die Beer- digung anschließenden Mittagessens oder Kaffeetrinkens aus dem Eigengeldbetrag der/des Verstorbenen ist nur noch in Aus- nahmefällen möglich. Sollte ein Mittag- essen oder Kaffeetrinken vom restlichen Eigengeld der/des Verstorbenen nicht oder nur teilweise zu finanzieren sein, über- nimmt der St. Nicolaiheim e. V. Aufwen- dungen in begrenzter Höhe und für eine begrenzte Personenzahl. In diesem Fall ist vorher Rücksprache mit der zuständigen Bereichsleitung zu halten. Soll die Trauerfeier in der Friedhofskapelle oder in der Kirche (mit anschließender Beisetzung auf einem hiesigen Friedhof) stattfinden, beauftragt die Hausleitung nach vorheriger Absprache mit der Be- reichsleitung ein Bestattungsinstitut mit der Überführung und Ausrichtung der Feier (mit Beisetzung). 4.1 _ Die Patientenverfügung Ärzt:innen haben viele medizinische Mög- lichkeiten, Menschen das Leben zu erhalten, aber auch das Sterben zu erleichtern. Die Verpflichtung, alles medizinisch Mögliche einzusetzen, umfasst jeweils auch ein Ab- wägen darüber, welche Behandlungen für diesen Menschen sinnvoll und gut sind. Mit Wirkung vom 1. September 2009 sind in das Betreuungsrecht Regelungen zur Patientenverfügung aufgenommenwor- den (§ 1901a-c BGB). Die Kernaussage: Hat ein:e Patient:in ihren/seinen Willen hinsichtlich seiner medizinischen Versor- gung schriftlich festgehalten, sind Ärzt:in- nen und Betreuende daran gebunden, sofern die beschriebenen Wünsche und die vorliegende Situation übereinstimmen. In einer Patientenverfügung wird im Vo- raus geregelt, welche medizinischen Maß- nahmen durchgeführt oder nicht mehr durchgeführt werden sollen, falls man sei- nen Willen zum späteren Zeitpunkt selbst nicht mehr wirksam erklären kann. Geregelt werden kann zum Beispiel, in welchen Krankheitssituationen keine Wie- derbelebungsmaßnahmen erfolgen sollen, von einer künstlichen Ernährung abgese- hen werden soll und vieles mehr. Eine Patientenverfügung muss schrift- lich niedergelegt werden. Geschäftsfähigkeit ist für das Erstellen einer Patientenverfugung nicht erforder- lich, sondern lediglich die sogenannte Einwilligungsfähigkeit . Das bedeutet, die/der Verfasser:in muss in der Lage sein, Bedeutung und Tragweite seiner Entschei- dungen zu erfassen. Volljährige Menschen mit geistiger Behin- derung können also grundsätzlich eine Patientenverfügung erstellen. Ob dies im jeweiligen Einzelfall möglich ist, hängt von der Einwilligungsfähigkeit ab. Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das jeder Mensch nur für sich selbst vorneh- men kann. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Ent- scheidungen über gesundheitliche Belange nach dem mutmaßlichen Willen des Betrof- fenen treffen. Er muss also durch Nachfra- gen bei Eltern, der gesetzlichen Vertretung und anderen, der Patientin/dem Patienten nahestehenden Personen ermitteln, was diese:r für sich selbst in der Situation ent- scheiden würde, wenn sie/er es könnte. Kommt es dabei zum Konflikt zwischen den befragten Personen und den behan- delnden Ärzt:innen (zum Beispiel bei einer Erbschaftsregelungen 3. »Wenn Du bei Nacht den Himmel anschaust, wird es Dir sein, als lachten alle Sterne, weil ich auf einem von ihnen wohne, weil ich auf einem von ihnen lache.« (Der Kleine Prinz)

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