St. Nicolaiheim Sundsacker e.V. - Trauerkonzeption

32 33 Entscheidung über die Durchführung le- bensverlängernder Maßnahmen), muss das Betreuungsgericht eine Entscheidung treffen. 4.2 _ Verfügungen durch gesetzliche Betreuungspersonen Eine gesetzliche Vertretung kann also für den leistungsberechtigten Menschen keine verbindliche Patientenverfügung verfassen, aber sie kann bei der Niederschrift der geäußerten Wünsche von Leistungsbe- rechtigten Unterstützung geben. Dies gilt zum Beispiel, wenn ein sterbenskranker Mensch in seiner vertrauten Umgebung zu sterben wünscht, selbst wenn dies eine Verkürzung seiner Lebenszeit bedeuten könnte. In Absprache mit den zuständigen Mitar- beitenden und unter der Voraussetzung, dass eine solche Begleitung im Haus zu leisten ist, sollte eine solche Verfügung dann unbedingt dem Betreuungsgericht zur rechtlichen Klärung vorgelegt werden. Denn erst die Entscheidung des Betreu- ungsgerichtes, ob die geäußerten Wün- sche der leistungsberechtigten Person als rechtsverbindlich anzusehen sind oder nicht, gibt allen Beteiligten die nötige rechtliche Sicherheit. 4.3 _ Testament Grundsätzlich kann jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testa- ment errichten – vorausgesetzt, die Testier- fähigkeit ist gegeben. Testierfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Der Testierende muss dabei in der Lage sein, sich ein klares Ur- teil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben – insbesonde- re, welche Wirkungen sie auf die persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ausüben. Er muss deshalb frei von Einflüssen Dritter handeln können und somit im Stande sein, den Inhalt eines Testamentes von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. Ein unter gesetzlicher Vertretung stehender Mensch kann grundsätzlich ein Testament errichten. Besteht für einen Menschen eine gesetzliche Vertretung, kann aus dieser nicht automatisch auf eine Testierunfä- higkeit geschlossen werden. Für die meisten Leistungsberechtigten, die ein Testament errichten wollen, bedeu- tet dies, dass es sich dringend empfiehlt, die notarielle Form zu wählen. Die/der Notar:in bestätigt per Unterschrift nicht nur, dass ein Testament ordnungsgemäß errichtet wurde, sondern auch, dass die/ der vor ihm Erschienene testierfähig ist. Die gesetzliche Vertretung hat kein Mit- spracherecht bei Testamentsfragen. Wird ein Testament eigenhändig geschrie- ben, so muss es Datum (vor allem wichtig bei mehreren Testamenten), Ort und Un- terschrift enthalten; es bedarf keiner zu- sätzlichen Zeugenunterschriften. Ein:e Dritte:r kann ein Testament nicht für die/den Erblasser:in errichten. Das bedeu- tet: Mitarbeitende können nicht für eine leistungsberechtigte Person ihren mündlich geäußerten letzten Willen niederschreiben – es sei denn, diese Niederschrift wird an- schließend notariell beurkundet. Errichtet ein:e Notar:in ein Testament, so kann die / der Erblasser:in der / dem Notar:in ihren / seinen letzten Willen mündlich erklären oder eine Niederschrift mit dem Hinweis übergeben, dass diese Niederschrift ihren/seinen letzten Willen enthalte. Diese Niederschrift braucht nicht von ihr/ihm selbst geschrieben zu sein. Die/der Notar:in hat dabei stets die Iden- tität und Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers zu prüfen. Was kann vererbt werden? Grundsätzlich kann alles vererbt werden. Dabei ist aber zu beachten: Die/der Erbnehmer:in, die/der das Testa- ment annimmt, übernimmt damit auch die Nachlassverpflichtungen, die von der/dem Erblasser:in bzw. vom Gesetz auf sie/ihn übertragen werden. Dazu gehört immer auch die Übernahme der Kosten für die Beerdigung. Für die Leistungsberechtigten des St. Nico- laiheim e. V. bedeutet dies, dass bei der Vererbung von Ersparnissen das Sozialamt über den Freibetrag nach § 102 SGB XII hinaus seine Forderungen gegenüber der/ dem Erbnehmer:in geltend machen kann. 4.4 _ Nachlassregelung Der Nachlass in bar des verstorbenen Menschen und, soweit vorhanden, das Sparbuch werden von den Mitarbeitenden des Hauses in die Kasse eingezahlt bzw. abgegeben, nachdem das Eigengeldkonto von der Verwaltung geprüft und abge- schlossen wurde. Nach Eintritt des Todes sind keine Ausga- ben mehr von Bargeldbestand oder Konto der verstorbenen Person zu tätigen. Sollten die Erb:innen den Nachlass dem St. Nicolaiheim e. V. überlassen, muss die- ses schriftlich erfolgen. Der Umgang mit dem Nachlass (Verwahrfristen etc.) sind im Heimvertrag geregelt. Sind keine Erben vorhanden, wird von der Nachlassabteilung des Amtsgerichtes eine Nachlasspflegschaft eingesetzt. Trauerkonzept des St. Nicolaiheim e.V., Patientenverfügung und weitere Anlagen

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